BUNDESFINANZHOF
1. Umsätze einer GmbH, die mit
angestelltem qualifiziertem Krankenpflegepersonal Behandlungspflegeleistungen
erbringt, sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
2. In den Jahren 1988 bis 1990 ausgeführte
Umsätze einer GmbH durch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber
pflegebedürftigen Personen sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn die GmbH als
Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist.
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UStG 1980 § 4 Nr. 14,
16, 18
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. b, c, g
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Urteil vom 22. April
2004 V R 1/98
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Vorinstanz: FG Berlin vom
24. September 1996 VII 520/92
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Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1988 bis 1990 einen ambulanten
Pflegedienst betrieb. Sie verfolgte nach ihrer Satzung ausschließlich und
unmittelbar mildtätige Zwecke durch Unterstützung von Personen, die infolge
ihres körperlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder die
wirtschaftlich hilfsbedürftig i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung (AO 1977) waren. Der Satzungszweck der Klägerin sollte
insbesondere durch häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Hauspflege und
Familienpflege verwirklicht werden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) bescheinigte der Klägerin durch einen bis zum 31. Dezember
1989 befristeten Bescheid vom 23. August 1988, dass sie die bezeichneten
mildtätigen Zwecke verfolge.
Das FA setzte gegen die Klägerin mit den
angefochtenen Bescheiden Umsatzsteuer für die Streitjahre 1988 bis 1990
aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen mit dem ermäßigten
Steuersatz fest. Die Klägerin vertrat die Ansicht, ihre Umsätze seien
steuerfrei nach § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 des
Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980).
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) führte zur Begründung der Klageabweisung u.a. aus, die
Umsätze der Klägerin seien weder nach nationalem Recht noch nach
Gemeinschaftsrecht steuerfrei. Die Klägerin übe keinen der in § 4 Nr. 14
Satz 1 UStG 1980 bezeichneten Berufe aus, weil sie als juristische Person
die Merkmale für eine freiberufliche Tätigkeit nicht erfüllen könne. Sie
erbringe auch keine steuerfreien Umsätze nach § 4 Nr. 16 UStG
1980, weil sie keine Einrichtung ärztlicher Heilbehandlung unterhalten habe (§ 4
Nr. 16 Buchst. c UStG 1980) und weil die Steuerbefreiung für Umsätze
der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
Personen erst 1992 in das UStG aufgenommen worden sei (§ 4 Nr. 16
Buchst. e UStG - jetzt 1991).
Eine andere Beurteilung sei auch nicht nach Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch verfassungskonforme Auslegung
erreichbar. Da die Steuerbefreiungsbestimmungen in Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. c und g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) richtlinienkonform in
nationales Recht umgesetzt worden seien, könne sich die Klägerin auch nicht
auf diese Bestimmungen berufen. Die Voraussetzungen von Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG erfüllten nur natürliche
Personen mit den Qualifikationsmerkmalen der ärztlichen oder arztähnlichen
Berufe.
Die Klägerin sei auch keine Einrichtung mit
sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
der Richtlinie 77/388/EWG, weil die Anbieter privater Krankenpflege in den
Streitjahren nicht in den Katalog der anerkannten Einrichtungen in § 4
Nr. 16 UStG 1980 aufgenommen worden seien.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung
von § 4 Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 18 UStG 1980 und Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Richtlinie 77/388/EWG.
Sie führt dazu aus, steuerfreie Umsätze nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1980 könnten auch von juristischen Personen
erbracht werden, weil die Rechtsform des Unternehmers, der nach dieser
Vorschrift steuerfreie Umsätze ausführe, unerheblich sei. Maßgebend sei,
dass die Aufwendungen für die in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980
bezeichnete Tätigkeit von den Sozialversicherungsträgern getragen würden.
Nach dem Zweck dieser Steuerbefreiung sollten die Sozialversicherungsträger
nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Da die private ambulante Krankenpflege
--sowohl als Behandlungspflege, aber auch als Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung-- zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung in
das System der privaten Krankenversorgung einbezogen worden sei und die
Aufwendungen von den Sozialversicherungsträgern wirtschaftlich getragen würden,
seien diese Leistungen steuerfrei. Sie, die Klägerin, habe die
Krankenpflegeleistungen durch Krankenschwestern und Krankenpfleger erbracht.
Diese seien Angehörige eines in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 77/388/EWG erwähnten "arztähnlichen Berufes", denn
sie erfüllten die Voraussetzungen der Richtlinien des Rates 77/452/EWG vom
27. Juni 1977 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 176/1
--über die Anerkennung der Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des
Krankenpflegers--) und 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 (ABlEG Nr. L 176/8
--über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für
die allgemeine Pflege verantwortlich sind--).
Ferner beruft sich die Klägerin auf Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, der erst
1992 durch § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1991 umgesetzt worden
sei. Nach der Richtlinienbestimmung komme es nur darauf an, dass sie, die Klägerin,
als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter eng mit der Sozialfürsorge
und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen erbracht habe. Da
insoweit nur auf die Herkunft der Mittel abzustellen sei und ihre Leistungen
(einschließlich der Grundpflege) von den Sozialversicherungs- und
Sozialhilfeträgern finanziert worden seien, würden die Bedingungen für die
Steuerbefreiung erfüllt.
Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98
(BFHE 191, 76, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 250) Fragen zur Auslegung
von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Richtlinie
77/388/EWG vorgelegt.
Der EuGH hat die Vorlagefragen durch Urteil vom
10. September 2002 Rs. C-141/00 (Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513)
wie folgt beantwortet:
"1. Die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil
A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist von der Rechtsform des
Steuerpflichtigen, der die dort genannten ärztlichen oder arztähnlichen
Leistungen erbringt, unabhängig.
2. Die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A
Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 erfasst
Leistungen der Behandlungspflege durch eine einen ambulanten Pflegedienst
betreibende Kapitalgesellschaft, die - auch als häusliche Leistungen - von
qualifiziertem Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung.
3. a) Leistungen der Grundpflege und der
hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen
Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, stellen eng mit
der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im
Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten
Richtlinie 77/388 dar.
b) Auf die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A
Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie 77/388 kann sich ein
Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht berufen, um sich einer
nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller maßgeblichen Umstände zu
bestimmen, ob der Steuerpflichtige eine als Einrichtung mit sozialem Charakter
anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist."
Die Klägerin sieht ihre Rechtsauffassung, nach
der sämtliche erbrachten Leistungen steuerfrei seien, durch die Entscheidung
des EuGH als bestätigt an. Dazu vertritt sie die Auffassung, dass die nicht
nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 (z.B. durch nicht examinierte Pflegekräfte
erbrachten) begünstigten Leistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei seien. Sie, die Klägerin,
sei als anerkannte Einrichtung im Sinne der bezeichneten Vorschrift zu
beurteilen, weil ihre Tätigkeit den Leistungen der nach § 4 Nr. 18
UStG 1980 begünstigten Verbände der freien Wohlfahrtspflege entspreche.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die
Vorentscheidung und die angefochtenen Steuerfestsetzungen für 1988 bis 1990
aufzuheben und die Umsatzsteuer für 1988 bis 1990 jeweils auf 0 DM
festzusetzen.
Das FA beantragt weiterhin, die Revision zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht, die Leistungen der Klägerin
für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung seien nicht steuerfrei.
Die Klägerin sei in den Streitjahren nicht als Einrichtung mit sozialem
Charakter anerkannt worden. Die privaten Anbieter seien in den Streitjahren
ermessensfehlerfrei nicht in § 4 Nr. 16 UStG 1980 bezeichnet
worden. Der Gesetzgeber habe damit noch zuwarten dürfen, weil die außersteuerliche
Institutionalisierung der zu begünstigenden Pflegeeinrichtungen seinerzeit
noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt
zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2
der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung war aufzuheben, weil
sie auf Rechtsgrundsätzen beruht, die nach der Vorabentscheidung des EuGH im
Streitfall keinen Bestand haben.
Die Umsätze der Klägerin durch
Behandlungspflege sind nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980
steuerfrei. Für die Steuerbefreiung der Umsätze durch Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung kann sich die Klägerin unmittelbar auf Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Der
Senat kann aber nicht abschließend entscheiden, weil die Voraussetzungen für
die einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften nicht vollständig aufgeklärt
sind.
1. Behandlungspflege
Die Umsätze der Klägerin durch Leistungen der
Behandlungspflege sind nach § 4 Nr. 14 UStG 1980 steuerfrei.
Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen wie z.B. Injektionen,
Verbandswechsel, Dekubitusversorgung (vgl. dazu § 37 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch --SGB V--, Gesetzliche
Krankenversicherung; zu den einzelnen Leistungen vgl. Krauskopf, SGB V,
§ 37 Rn. 7). Sie kann nur von besonders geschultem Personal
geleistet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August
1993 V R 45/89, BFHE 172, 223, BStBl II 1993, 887, unter II. 3. d.).
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980
sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker,
Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
oder aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" steuerfrei.
a) § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980
ist "rechtsformneutral" anzuwenden.
Wie der Senat in dem Vorlagebeschluss in BFHE
191, 76, UR 2000, 250 begründet hat, bezieht sich die Verweisung in § 4
Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nur auf die Beurteilung der Art der Tätigkeiten,
nicht aber auf die Qualifikation der Einkünfte. Das gilt insbesondere für
die ertragsteuerrechtliche Qualifikation, dass eine sog.
Freiberufler-Kapitalgesellschaft stets gewerbliche Einkünfte erzielt und
nicht unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt. Die Steuerbefreiung
in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 ist nicht auf die natürliche
Person des jeweiligen Berufsträgers beschränkt, sondern kann bei
verfassungskonformer Auslegung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
--BVerfG-- vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, BVerfGE
101, 151, BStBl II 2000, 160) auch von einer Personen- oder einer
Kapitalgesellschaft beansprucht werden kann. Der EuGH hat diese Auslegung für
die entsprechende Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 77/388/EWG bestätigt (Vorabentscheidung Rdnr. 31).
Dies entspricht inzwischen gefestigter
Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 18. März 2004 V R 53/00,
zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, für eine Sanatorium-GmbH; in BFHE
172, 223, BStBl II 1993, 887 für eine GbR für Krankenpflege; vom 13. Juli
1994 XI R 90/92, BFHE 176, 63, BStBl II 1995, 84 für eine GbR mit
Massagepraxis; vom 25. März 1999 V R 29/97, UR 1999, 500 für
eine Krankenpflege-GbR; vom 4. März 1998 XI R 53/96, UR 1998,
279 für eine Zahnarzt-GmbH).
b) Darüber hinaus hat die Steuerbefreiung bei
richtlinienkonformer Auslegung folgenden Anwendungsbereich:
§ 4 Nr. 14 UStG 1980 beruht auf Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG. Nach dieser
Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer: "die
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die ihm Rahmen der Ausübung der
von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen
Berufe erbracht werden". Dazu hat der EuGH im Streitfall entschieden (Vorabentscheidung
Rdnr. 38 bis 40),
"38 ... dass der Begriff der
'Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin' nicht so ausgelegt werden kann,
dass er medizinische Eingriffe umfasst, die zu einem anderen Zweck als dem der
Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.
39 Daher müssen die Leistungen, die keinem
solchen therapeutischen Ziel dienen, gemäß dem Grundsatz, dass Bestimmungen
zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen sind, vom
Anwendungsbereich des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c
der Sechsten Richtlinie ausgeschlossen werden.
40 Folglich kommen für eine Steuerbefreiung nach
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten
Richtlinie nur Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Betracht, die
außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und
arztähnlichen Berufe zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie
erbracht werden, nicht aber sonstige, die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung betreffende Tätigkeiten.
41 Demgemäß ist auf die zweite Frage zu
antworten, dass die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie Leistungen der Behandlungspflege
durch eine einen ambulanten Pflegedienst betreibende Kapitalgesellschaft
erfasst, die --auch als häusliche Leistungen-- von qualifiziertem
Krankenpflegepersonal erbracht werden, nicht aber Leistungen der Grundpflege
und der hauswirtschaftlichen Versorgung."
c) Ob und welche Leistungen der Klägerin als
Behandlungspflege durch qualifiziertes Krankenpflegepersonal erbracht worden
sind, ist bisher nicht geprüft worden. Nach der Rechtsauffassung des FG kam
es darauf nicht an. Die Feststellungen sind nachzuholen. Für Feststellungen
zur Qualifikation der Pflegekräfte kann das FG das Gesetz über die Berufe in
der Krankenpflege --Krankenpflegegesetz-- vom 4. Juni 1985 (BGBl I 1985,
893) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der
Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl I 1985, 1973) heranziehen.
Nicht examinierte Pflegekräfte sind zwar regelmäßig
keine "qualifizierten" Personen im Sinne der Vorabentscheidung. Der
Senat hat bereits dargelegt (Urteil vom 19. Dezember 2002 V R 28/00,
BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532), dass zu den maßgebenden
gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen ein "erforderlicher
beruflicher Befähigungsnachweis" für die (gemäß Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG) "von dem
betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen
Berufe" gehört. Er hat in der vorbezeichneten Entscheidung aber ausgeführt,
dass das Fehlen einer berufsrechtlichen Regelung für sich kein
Hinderungsgrund für die Befreiung der Leistungen ist und dass die Zulassung
des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner
Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen
Stellen der gesetzlichen Krankenkassen ausreichendes Indiz für das Vorliegen
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sein kann.
2. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
a) Die Leistungen der Klägerin durch
Grundpflege, d.h. der Körperpflege, des Zubereitens und der Verabreichung der
Nahrung sowie des An- und Auskleidens sowie beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
und ihre Leistungen durch hauswirtschaftliche Versorgung, die Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung und Waschen der Kleidung umfassen (vgl. dazu
§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V, Gesetzliche
Krankenversicherung; zu den einzelnen Leistungen vgl. Krauskopf, SGB V,
§ 37 Rn. 7), sind nach den vorstehenden Grundsätzen nicht nach
§ 4 Nr. 14 UStG 1980 steuerfrei. Solche Leistungen sind, selbst
wenn sie von "qualifiziertem Krankenpflegepersonal" ausgeführt und
pflegebedürftigen Personen zugewendet werden, keine steuerfreien
Heilbehandlungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 77/388/EWG (EuGH in der Vorabentscheidung Rdnr. 41).
b) Die Leistungen der Klägerin durch Grundpflege
und durch hauswirtschaftliche Versorgung sind auch nicht nach § 4 Nr. 16
UStG 1980 in der in den Streitjahren 1988 bis 1990 geltenden Fassung
steuerfrei.
In den Streitjahren waren lediglich steuerfrei:
"die mit dem Betrieb der Krankenhäuser,
Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung,
Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime eng verbundenen Umsätze, wenn
a) diese Einrichtungen von juristischen Personen
des öffentlichen Rechts betrieben werden oder
b) bei Krankenhäusern im vorangegangenen
Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind oder
c) bei Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen
ärztlicher Heilbehandlung, Diagnostik oder Befunderhebung die Leistungen
unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden und im vorangegangenen Kalenderjahr
mindestens 40 vom Hundert der Leistungen den in Nummer 15 Buchstabe b
genannten Personen zugute gekommen sind oder
d) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens zwei Drittel der
Leistungen den in § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes oder
den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute
gekommen sind;".
Diese Voraussetzungen (vgl. dazu die Urteile des
BFH vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II
2004, 89, und vom 22. Mai 2003 V R 94/01, BFHE 203, 185, BStBl
II 2003, 954) erfüllte die Klägerin nicht.
Erst durch das Steueränderungsgesetz 1992 (StÄndG
1992) vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297, 317) wurde § 4 Nr. 16
UStG 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 erweitert (Art. 12 Nr. 2
Buchst. c, Art. 40 Abs. 2 StÄndG 1992). Nunmehr waren
steuerfrei:
"die mit dem Betrieb der Krankenhäuser,
Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung,
Diagnostik oder Befunderhebung sowie der Altenheime, Altenwohnheime,
Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger
Personen und der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
Personen eng verbundenen Umsätze, wenn ...
e) bei Einrichtungen zur vorübergehenden
Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr
die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern
der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil
getragen worden sind;".
Durch die Änderungen sollte nach der
Gesetzesbegründung Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 77/388/EWG umgesetzt werden (Stellungnahme des Bundesrates zum
Entwurf der Bundesregierung, BTDrucks 12/1368, S. 26, 27 zu § 4
Nr. 16 UStG 1991). Eine rückwirkende Anwendung der Regelung war
gesetzlich nicht vorgesehen. Die Finanzverwaltung lehnte eine rückwirkende
Anwendung aus sachlichen Billigkeitsgründen ab (Erlass des Hessischen
Finanzministeriums vom 9. September 1992, Der Betrieb --DB-- 1992, 2321).
Somit werden Leistungen im Rahmen der häuslichen
Krankenpflege durch Einrichtungen zur ambulanten Pflege erst ab 1. Januar
1992 nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG 1991 steuerfrei behandelt.
c) Die Leistungen der Klägerin durch Grundpflege
und durch hauswirtschaftliche Versorgung sind auch nicht nach § 4 Nr. 18
UStG 1980 steuerfrei. Danach sind --soweit einschlägig-- steuerfrei:
"die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien
Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als
Mitglied angeschlossen sind, wenn
a) diese Unternehmer ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen,
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der
Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute
kommen und
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden
Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von
Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben."
Die Klägerin zählt nicht zu den amtlich
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und zu den der freien
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Die Vorschrift
ist auf andere Steuerpflichtige nicht erweiterbar (vgl. zu § 4 Nr. 18
UStG 1980: BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 II R 94/94, BFH/NV
1998, 150).
3. Die Klägerin kann sich für die
Steuerbefreiung ihrer Leistungen durch Grundpflege und durch
hauswirtschaftliche Versorgung aber unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
a) Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor.
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG
bestimmt:
"Unbeschadet sonstiger
Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen,
die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
g) die eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen,
einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedsstaat als Einrichtungen mit
sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen."
Dazu hat der EuGH in der Vorabentscheidung (Rdnr. 44)
ausgeführt, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen,
wie den Empfängern der Leistungen der Klägerin, von einem ambulanten
Pflegedienst erbracht werden, grundsätzlich mit der sozialen Hilfe verbunden
sind, so dass sie unter den Begriff eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen gemäß Buchst. g dieser
Bestimmung fallen. Für die Qualifikation der Pflegekräfte sind bei der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung geringere Anforderungen
als für die Behandlungspflege zu stellen (vgl. auch Bundessozialgericht
--BSG--, Urteil vom 26. März 1980 3 RK 47/79, BSGE 50,
73). Es reicht aus, wenn die Pflegekraft geeignet ist, die erforderlichen
Leistungen zu erbringen.
b) Die Klägerin kann sich für die Streitjahre
1988 bis 1990 auf die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift berufen.
Ein Einzelner kann sich in Ermangelung fristgemäß
erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die
inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen
nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. ständige
Rechtsprechung des EuGH, u.a. Urteile vom 19. Januar 1982 Rs. 8/81
--Becker--, Slg. 1982, 53, Rdnr. 33; vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91
--Mohsche--, Slg. 1993, I-2615, Rdnr. 17, und vom 26. September 2000
Rs. C-134/99 --IGI--, Slg. 2000, I-7717, Rdnr. 36, sowie
Vorabentscheidung Rdnr. 51). Er kann sich auf diese Bestimmungen auch
berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der
Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann
einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter
einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass
er die Vorschriften, die die Anwendung eben dieser Steuerbefreiung erleichtern
sollen, nicht erlassen hat (zu Art. 13 Teil B der Richtlinie
77/388/EWG vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1982, 53, Rdnr. 33; Vorabentscheidung
Rdnr. 52).
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
der Richtlinie 77/388/EWG zählt --wie der EuGH in der Vorabentscheidung (Rdnr. 53)
erkannt hat-- die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und
unbedingt auf.
Allerdings räumt Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedsstaaten ein Ermessen in
der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen (Vorabentscheidung
Rdnr. 54). Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit
sozialem Charakter nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese
Bestimmung beruft (Vorabentscheidung Rdnr. 55). Vielmehr ist es Sache der
nationalen Behörden, nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle der
nationalen Gerichte, insbesondere unter Berücksichtigung der Praxis der zuständigen
Verwaltung in ähnlichen Fällen zu bestimmen, welche Einrichtungen als
Einrichtungen mit sozialem Charakter i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG anzuerkennen sind (Vorabentscheidung
Rdnr. 57).
Dabei sind spezifische nationale oder regionale
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im
Bereich der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen. Außerdem ist der Umstand
zu beachten, ob Gemeinschaften mit den gleichen Tätigkeiten wie die Klägerin
wegen des mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteresses bereits in
den Genuss einer ähnlichen Steuerbefreiung kommen. Auch kommt dem Umstand
rechtserhebliche Bedeutung zu, ob und welche der Kosten für welche von der Klägerin
erbrachten Leistungen zum großen Teil von durch Gesetz errichteten
Krankenkassen oder von Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen
werden, zu denen die privaten Wirtschaftsteilnehmer, wie die Klägerin,
vertragliche Beziehungen unterhalten (Vorabentscheidung Rdnr. 58).
c) Feststellungen dafür, ob und welche Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften zur Beurteilung der Klägerin als anerkannte
Einrichtungen mit sozialem Charakter eingreifen können, sind bisher nicht
vorhanden. Sie sind nachzuholen.
Hierzu hat der Senat entschieden (Urteil vom 13. April
2000 V R 78/99, BFHE 191, 441, UR 2000, 436), dass § 4 Nr. 14
UStG 1980 die Entlastung der Sozialversicherungsträger (dazu gehören nach
§ 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung --SGB IV-- u.a. die öffentlich-rechtlichen
Krankenkassen, vgl. dazu § 4 SGB V) von der Umsatzsteuer bezweckt
(vgl. auch BVerfG-Beschluss in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494). Die
heilberufliche Tätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung die Leistungen, die
"in der Regel" von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden
(BVerfG-Beschluss in BStBl II 2000, 155, UR 1999, 494). Die Anerkennung eines
Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter kann somit auch aus
der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder
andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden. Maßgebend ist
insoweit, dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die
Kosten von den Sozialversicherungsträgern übernehmbar waren (vgl. auch BFHE
201, 330, BStBl II 2003, 532). Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall
auszugehen.
Es kann für die Anerkennung außerdem vom FG gewürdigt
werden, dass die Klägerin mit Sozialversicherungsträgern vertraglich
verbunden war und für sie Leistungen erbrachte. Schließlich kann der
gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zur Anerkennung der Klägerin
als Einrichtung mit sozialem Charakter führen, wenn sie die gleichen
Leistungen wie Leistungsanbieter der freien Wohlfahrtspflege erbringt, die
steuerfrei (z.B. nach § 4 Nr. 18 UStG 1980) tätig sind.
Die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Möglichkeit, die Gewährung der in Abs. 1
dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungen von der Erfüllung einer oder
mehrerer Bedingungen abhängig zu machen, steht der Steuerbefreiung nicht
entgegen. Diese Beschränkung der Befreiungsregel hat --wie der EuGH in der
Vorabentscheidung in Rdnr. 60 ausführt-- nur Eventualcharakter. Ein
Mitgliedstaat, der es unterlassen hat, die insoweit erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen, um einem
Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung zu verwehren, die dieser nach der
Richtlinie 77/388/EWG in Anspruch nehmen kann.
Es kommt jedenfalls nicht auf die von dem
Beklagten herangezogenen Argumente an, nach denen der Gesetzgeber habe noch
zuwarten dürfen, weil die außersteuerliche Institutionalisierung der zu begünstigenden
Pflegeeinrichtungen seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Durch
eine abwartende Haltung bei der Umsetzung einer Richtlinienbestimmung, die
seit 1978 in Kraft getreten und seit 1980 hätte umgesetzt werden müssen,
kann ein Mitgliedstaat dem Steuerpflichtigen keine Rechte verkürzen.
Quelle : BFH