Startseite Umsatzsteuer
|
 |
 |
Umsatzsteuer:
EuGH-Vorlage zur Besteuerung eines ambulanten Pflegedienstes (BFH)
Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zu den
Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt
(BFH, Beschluss v. 2.3.2011 - XI R 47/07; veröffentlicht am 20.4.2011).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in der in den Streitjahren
1993 und 1994 geltenden Fassung (kurz: a.F.) waren steuerfrei u.a. "die mit dem
Betrieb ... der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger
Personen eng verbundenen Umsätze, wenn bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und
pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens
zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder
Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind".
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.
Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen
Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei
Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe
ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG
a.F.)? 2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der
Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale
Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt,
wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien
Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr.
18 UStG a.F.)?
Sachverhalt: Eine examinierte Krankenschwester hatte ab Anfang 1993
einzelne Patienten selbständig ambulant gepflegt und Später einen ambulanten
Pflegedienst angemeldet. Ab Oktober 1993 wurde sie zu den Krankenkassen zugelassen. Von
den Personen, die sie im gesamten Jahr 1993 behandelte, waren 68% Privatzahler. Daraufhin
versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit der von der Klägerin im Jahr 1993 erbrachten
Leistungen. Die Steuerfreiheit für die von der Klägerin im Folgejahr erbrachten
Leistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. versagte das Finanzamt, weil die
Vorschrift auf die Verhältnisse des Vorjahres abstelle.
Quelle: BFH online
|
| Umsatzsteuer -News Schlagzeile
| V
R 1/98 |
22. April 2004 |
Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen aus Behandlungspflegeleistungen
einer GmbH sowie aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gegenüber
pflegebedürftigen Personen durch eine GmbH in den Jahren 1988 bis 1990 Link zum Urteil |
|
 |
|
EUGH
|
|
Umsatzsteuer Schlussantrag des
Generalstaatsanwalt
Link zum Schlussantrag des
Generalstaatsanwalt des EUGH |
| Rechtssache Pflegedienst Kügler |
Neue
10.9.2002 URTEIL DES GERICHTSHOFES EUGH
Rechtssache Pflegedienst Kügler
Link zu URTEIL DES
GERICHTSHOFES EUGH |
|
Veröffentlichung
" Kügler und die Folgen " in der Umsatzsteuer-Rundschau
Rechtsanwalt Ulrich Behr/ Uwe Meyer
8.2.2004
Info : Umsatzsteuer
UR
Umsatzsteuer-Rundschau
Verlag Dr.Otto Schmidt Köln
http://www.otto-schmidt.de
Heft 2
8 Februar 2004
Seite 52 - 62
Ulrich Behr/ Uwe Meyer
Aufsatz :
Kügler und die Folgen
Zur Anwendung der 6 EG - Richtlinie auf Pflegeleistungen
Quelle : Fachzeitschrift UR Umsatzsteuer-Rundschau
|
Urteil des
BFH
|
| Rechtssache Pflegedienst Kügler |
BEHR
LACHMANN NEIXLER & PARTNER GbR
|
| http://www.bln-partner.de/ |
 |
|
 |
Kontakt Impressum Vielen Dank Preisübersicht |
 |
 |
 |