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Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zur Besteuerung eines ambulanten Pflegedienstes (BFH)

Der BFH hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt (BFH, Beschluss v. 2.3.2011 - XI R 47/07; veröffentlicht am 20.4.2011).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG in der in den Streitjahren 1993 und 1994 geltenden Fassung (kurz: a.F.) waren steuerfrei u.a. "die mit dem Betrieb ... der Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, wenn bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind".

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen "im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind" (§ 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F.)? 2. Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 UStG a.F.)?

Sachverhalt: Eine examinierte Krankenschwester hatte ab Anfang 1993 einzelne Patienten selbständig ambulant gepflegt und Später einen ambulanten Pflegedienst angemeldet. Ab Oktober 1993 wurde sie zu den Krankenkassen zugelassen. Von den Personen, die sie im gesamten Jahr 1993 behandelte, waren 68% Privatzahler. Daraufhin versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit der von der Klägerin im Jahr 1993 erbrachten Leistungen. Die Steuerfreiheit für die von der Klägerin im Folgejahr erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG a.F. versagte das Finanzamt, weil die Vorschrift auf die Verhältnisse des Vorjahres abstelle.
Quelle: BFH online

Umsatzsteuer -News

Schlagzeile

V R 1/98  22. April 2004 Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen aus Behandlungspflegeleistungen einer GmbH sowie aus Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen durch eine GmbH in den Jahren 1988 bis 1990  Link zum Urteil

EUGH

Umsatzsteuer Schlussantrag des Generalstaatsanwalt

Link zum Schlussantrag des Generalstaatsanwalt des EUGH 

Rechtssache Pflegedienst Kügler

Neue 10.9.2002 URTEIL DES GERICHTSHOFES EUGH

Rechtssache Pflegedienst Kügler

Link zu  URTEIL DES GERICHTSHOFES EUGH

Veröffentlichung  " Kügler und die Folgen " in der Umsatzsteuer-Rundschau 

 Rechtsanwalt  Ulrich Behr/ Uwe Meyer

                                                                   

 

8.2.2004
Info : Umsatzsteuer

UR
Umsatzsteuer-Rundschau
Verlag Dr.Otto Schmidt Köln
http://www.otto-schmidt.de

Heft 2
8 Februar 2004
Seite 52 - 62

Ulrich Behr/ Uwe Meyer

Aufsatz :

Kügler und die Folgen

Zur Anwendung der 6 EG - Richtlinie auf Pflegeleistungen
Quelle : Fachzeitschrift UR Umsatzsteuer-Rundschau

             

 

Urteil des BFH

Rechtssache Pflegedienst Kügler

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